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Verhinderungspflege Pflegestufe 2
Es ist eine verantwortungsvolle und zeitintensive Aufgabe, Menschen, angepasst an ihre Bedürfnisse, zu pflegen. Immer mehr Pflegebedürftige ziehen in eine Pflegeeinrichtung, um sich dort von professionellen Kräften pflegen zu lassen.
Mit der Pflegestufe 2, die heute Pflegegrad 3 entspricht, wird seitens der Pflegekassen eine "Schwerpflegebedürftigkeit" anerkannt und dementsprechend finanzielle Unterstützung gewährt.
Die schönste Alternative zum Aufenthalt in einem Pflegeheim ist es, wenn die betroffene Person weiterhin zu Hause wohnen kann und dort Familienangehörige oder Freunde die lückenlose Betreuung sicherstellen können, finanziell unterstützt von den Pflegekassen, dies auch im Fall der Verhinderungspflege.
Was bedeutet Verhinderungspflege?
Brauchen die pflegenden Angehörigen selbst einmal eine Auszeit, haben einen wichtigen Termin oder müssen eine Krankheit auskurieren, dann gibt es die Möglichkeit, sich im Rahmen der Verhinderungspflege, einer Art Ersatzpflege, von professionellen Kräften oder Privatpersonen eine Zeit lang vertreten zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn die pflegenden Familienmitglieder schon im Alltag von einem ambulanten Pflegedienst unterstützt werden.
Mit der Verhinderungspflege ist die Übernahme der Pflegekosten durch die Pflegekassen im Vertretungsfall geregelt. Gründe, die eine Ersatzpflege, eine direkte Vertretung der Pflegeperson, nötig machen, können folgende sein:
- die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen
- ein Erholungsurlaub
- ein Arztbesuch
- die Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung
- eine stundenweise Erholung von der Pflegetätigkeit
- eine Erkrankung
Pflegeleistungen im Rahmen der Verhinderungspflege
Ein Mensch wird mit der Pflegestufe 2 als "schwer pflegebedürftig" eingestuft, wenn er mindestens 3 x am Tag zu unterschiedlichen Zeiten Hilfe bei grundpflegerischen Tätigkeiten, wie Körperpflege, Mobilität und Nahrungsaufnahme, braucht. Zusätzlich ist mehrmals in der Woche Hilfe bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten notwendig. Dabei muss der tägliche Zeitaufwand mindestens 3 Stunden betragen, wobei auf die eigentliche Grundpflege 2 Stunden entfallen sollen.
Verhinderungspflege durch Familienmitglieder
Die Pflegekassen übernehmen Pflegekosten bis zu bestimmten Höchstgrenzen, wenn pflegende Angehörige Verwandte oder Verschwägerte bis zum 2. Grad sind. Dazu zählen:
Verwandte bis zum 2. Grad:
- Eltern
- Geschwister
- Kinder, auch Pflege- und Adoptivkinder
- Enkelkinder
- Großeltern
Verschwägerte bis zum 2. Grad:
- Schwiegereltern
- Schwiegerkinder
- Großeltern des Ehepartners
- Stiefeltern
- Stiefkinder
- Schwager/ Schwägerin
Finanzielle Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege
Verhinderungspflege bezuschussen die Pflegekassen mit bis zu 1.612,00 € für höchstens 28 zusammenhängende Tage im Jahr. In dieser Zeit wird die Hälfte des Geldes ausbezahlt, das vor Beginn der Verhinderungspflege zugrunde gelegt wurde.
Nimmt die pflegebedürftige Person im laufenden Kalenderjahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch, dann gewährt die Pflegekasse sogar einen Zuschuss von bis zu 2.418,00 € für maximal 42 Tage.
Auch für wenige Stunden Verhinderungspflege am Tag werden die Kosten entsprechend übernommen. Beträgt die Stundenzahl an einzelnen Tagen weniger als 8, dann finden diese bei der Höchstgrenze der anzurechnenden 42 Tage keine Beachtung.
Die Kosten für die pflegerischen Leistungen während der Verhinderungspflege bei Pflegestufe 2 (Pflegegrad 3) müssen in Vorleistung gezahlt und dann bei der jeweiligen Pflegekasse eingereicht werden. Es gibt auch die Möglichkeit, den zuständigen Pflegedienst mit einer Abtretungserklärung die Abrechnung mit der Pflegekasse direkt durchführen zu lassen. Damit entfallen die im voraus zu leistenden Zahlungen.
Rechtliche Grundlagen im Fall der Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege ist im §39 SGB XI (Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson) geregelt.
Für den Erhalt der Zahlungen von den Pflegekassen ist es wichtig, dass die zu pflegende Person vor Eintreten der Verhinderungspflege mindestens 6 Monate in häuslicher Umgebung von einer oder mehreren Personen gepflegt wurde. Dabei wird der Beginn der Hilfebedürftigkeit zugrunde gelegt und nicht der Erhalt von Pflegeleistungen. Eine Unterbrechung dieser Pflegezeit darf nicht mehr als 4 Wochen betragen.
Die Verhinderungspflege kann z.B. auch in einer Pflegeeinrichtung erfolgen und muss nicht dort stattfinden, wo die zu pflegende Person normalerweise betreut wird. Dabei zahlen die Pflegekassen lediglich die pflegerischen Leistungen. Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden nicht übernommen.