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Verhinderungspflege Pflegegrad 5
Die häusliche Pflege ist nur mit Hilfe und Unterstützung von pflegenden Angehörigen umsetzbar. Die Pflege eines Angehörigen Zuhause ist zum Teil mit enormen psychischen und physischen Belastungen verbunden. Um die Pflegebeziehung solange wie möglich zu gewährleisten und aufrecht zu erhalten, müssen Auszeiten für den pflegenden Angehörigen möglich sein. Diese Auszeiten können gewollt oder ungewollt sein. Es können einerseits zwischenzeitlich gesundheitliche Problemlagen beim pflegenden Angehörigen entstehen. Andererseits ist durchaus auch ein Erholungsurlaub für den pflegenden Angehörigen denkbar und notwendig. Hier hat die Pflegeversicherung die Möglichkeit der Verhinderungspflege geschaffen, die jedem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad zwei bis fünf gesetzlich zusteht.
Es ist klar geregelt, dass die Pflegeversicherung die Kosten für die Leistungen trägt, wenn die häusliche Pflege aufgrund von Erkrankungen oder Erholungsurlaub der Pflegeperson nicht erbracht werden kann. Verhinderungspflegen sind bei der Pflegekasse ohne Nachweis des Verhinderungsgrundes zu beantragen.
Leistungen der Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege ist ein wichtiger Baustein im Pflegeprozess der häuslichen Pflege, der garantieren soll, dass die Pflege in der eigenen Wohnung nicht aufgrund von zwischenzeitlichen Ausfällen der pflegenden Angehörigen zerbricht. Durch die Verhinderungspflege wird der pflegende Angehörige uneingeschränkt „vertreten“. Praktisch bedeutet es, dass alle Verrichtungen in der Grundpflege, häuslichen Versorgung und Betreuung eins zu eins übernommen und während der Abwesenheit weitergeführt werden. Als Grundlage für diese pflegerischen Tätigkeiten gilt nach wie vor die Einstufung in den Pflegegrad 5. Die Leistungen der Verhinderungspflege werden durch einen frei gewählten anerkannten ambulanten Pflegedienst übernommen. Dieser Pflegedienst taktet die Verhinderungspflege in seine Gesamtabläufe ein und stimmt diese mit dem Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen genau ab. Ambulante Pflegedienste verfügen über einen Vertrag (Zulassung) zur Erbringung dieser Leistungen mit dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen und rechnen diese größtenteils nach Leistungskomplexen ab. Zusatzleistungen, die sich außerhalb dieser Komplexe befinden, werden gesondert nach Stundensatz abgerechnet. Hierzu hat der Pflegedienst eine entsprechende Zusatzleistungsaufstellung.
Ein Leistungsanspruch für eine Verhinderungspflege besteht grundsätzlich nur für die Pflegegrade zwei bis fünf. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können demnach keine Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Bei erstmaliger Nutzung der Verhinderungspflege muss der pflegebedürftige Angehörige gemäß des Pflegeversicherungsgesetzes bereits mindestens sechs Monate lang in der Häuslichkeit pflegebedürftig gewesen sein. Durch die Begutachtung muss dann die Einstufung mindestens in den Pflegegrad 2 erfolgen.
Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 5 können einen maximalen Anspruch von insgesamt 28 Tagen Verhinderungspflege im Kalenderjahr geltend machen. Diese Tage müssen nicht zusammenhängend in Anspruch genommen werden. Eine freie Aufteilung ist je nach Bedarf möglich. Pflegende Angehörige verfügen demnach über ein Tage-Kontingent, welches sie jederzeit zur Entlastung einsetzen können. Für den Pflegegrad 5 werden durch die Pflegeversicherung maximal 1.612,00 € bereitgestellt.
Fallbeispiele
Ein pflegender Angehöriger hat einen Urlaubsplatz reserviert und wird für zwei Wochen an die Ostsee verreisen, um sich zu erholen und auszuspannen. Außerdem möchte er in sechs Monaten einen langersehnten Opernbesuch wahrnehmen, den er unbedingt mit seiner Freundin wahrnehmen möchte.
Die pflegebedürftige Mutter, die zudem an Demenz erkrankt ist, benötigt für diese Zeiträume eine gesicherte Pflege, Betreuung und Anleitung. Für die 14 Urlaubstage und dem vierstündigen Opernbesuch übernimmt ein gut ausgesuchter, zugelassener, ambulanter Pflegedienst die Aufgaben der pflegenden Angehörigen in vollem Umfang. Dies geht von der morgendlichen Grundpflege, über die Mahlzeitenversorgung, Medikamentengaben, hauswirtschaftliche Versorgung, Betreuungs- und Beschäftigungsaufgaben bis zur Vorbereitung auf die Nachtruhe.
Konkreter hinsichtlich Pflegegrad 5
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 haben schwerste Beeinträchtigungen in ihrer Selbstständigkeit. Außerdem können auch Besonderheiten in der pflegerischen Versorgung zum Pflegegrad 5 führen, wenn diese der Medizinische Dienst der Krankenversicherung so feststellt. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5, die in ihrer Häuslichkeit gepflegt werden, erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 901 Euro monatlich oder Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.995 Euro monatlich.
Zu den Pflegesachleistungen zählen beispielsweise
- Hilfestellungen beim Waschen
- Hilfen bei der Blasen- und Darmentleerung
- Hauswirtschaftliche Hilfen (Wäsche, Reinigung, Speisezubereitung etc.)
- Betreuungstätigkeiten
Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 5 kann außerdem über die Verhinderungspflege jährlich maximal 1.612,00 € geltend machen. Für die zusätzliche Betreuung gibt es dann noch von der Pflegekasse den sogenannten Entlastungsbetrag von 125,00 €.
Tipp
Auf Antrag bei der Pflegekasse kann der Leistungsanspruch auf Verhinderungspflege erweitert werden. Der Gesetzgeber hat mit der Kurzzeitpflege eine weitere Entlastungsmöglichkeit geschaffen. Diese Leistungen der Kurzzeitpflege können zu 50 Prozent der Verhinderungspflege zugerechnet werden. Das bedeutet, dass die Pflegeversicherung in diesem Fall dann zusätzlich 806,00 € zur Verfügung stellen würde. So kann bei der Pflegekasse für einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 5 eine Verhinderungspflege von 42 Tagen mit einer Finanzierung von maximal 2.418,00 € erwirkt werden.