Einführung der internen Meldestelle gemäß Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) - Whistleblowing
Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
Liebe Kunden, Kundinnen, Angebörige und Betreuer,
wir möchten Sie heute über eine wichtige Neuerung informieren, die im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) zum 17.12.2023 eingeführt wurde.
Das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen" („Hinweisgeberschutzgesetz" - HinSchG) regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden bzw. offenlegen (hinweisgebende Personen). Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.
Die EU-Whistleblowing-Richtlinie (EU 2019/1937) gibt vor, dass „Hinweisgeber" durch nationales Recht der Mitgliedsstaaten zu schützen sind. Diese Pflicht erfüllte der deutsche Gesetzgeber durch das HinSchG. Der Hinweisgeberschutz beruht also nicht mehr nur auf Freiwilligkeit, sondern ist verbindlich.
Das Gesetz gilt insbesondere für die Meldung (§ 3 Absatz 4) und die Offenlegung (§ 3 Absatz 5) von Informationen über
- Verstöße, die strafbewehrt sind (z.B. Verstöße gegen das Strafgesetzbuch) und
- Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane
dient (z.B. Verstöße gegen den Arbeitsschutz, den Gesundheitsschutz oder das Mindestlohngesetz).
Weitere Verstöße, für die das Gesetz gilt, sind in § 2 HinSchG genannt. Dort nicht genannte Verstöße fallen nicht unter den gesetzlichen Hinweisgeberschutz.
Hinweisgebenden Personen wird im HinSchG insbesondere das Recht eingeräumt, sich mit ihren o. g. Meldungen an eine Meldestelle zu wenden, ohne Repressalien fürchten zu müssen.
Das Gesetz sieht interne und externe Meldestellen vor, an die Hinweisgeber sich wenden können. Alle Mitarbeiter sind nach dem HinSchG zudem über die Möglichkeiten gefahrloser Meldungen zu informieren, damit sie in Kenntnis ihrer Rechte diese in der Praxis auch ausüben können.
Die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle gilt nur für Beschäftigungsgeber mit jeweils in der Regel mindestens 50 Beschäftigten. Abweichend hiervon müssen private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten ihre internen Meldestellen erst ab dem 17.12.2023 einrichten. Dadurch hat der Gesetzgeber kleineren mittelständischen Betrieben eine „Schonfrist" eingeräumt.
Weitere Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz sowie zur internen Meldestelle sowie auch zu neben der internen Meldestelle möglichen externen Meldewegen geben wir Ihnen gerne in der Hauptgeschäftsstelle aus. Hinweisgeber können außerdem das Kontaktformular am Ende dieser Seite nutzen.
Wir möchten betonen, dass die Einführung der internen Meldestelle ein weiterer Schritt ist, um eine vertrauensvolle Arbeitsumgebung zu schaffen, in der Integrität und Compliance im Mittelpunkt stehen. Wir sind fest davon überzeugt, dass die Bereitstellung dieser Meldestelle dazu beiträgt, mögliche Missstände aufzudecken und zeitnah Maßnahmen zu ergreifen.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Ihr Engagement.