Wer hat Anspruch auf Ersatzpflege?
Wer hat Anspruch auf Ersatzpflege und was gibt es dabei zu beachten?
Angehörige oder andere Personen, die ehrenamtlich Aufgaben der häuslichen Pflege wahrnehmen, brauchen irgendwann Urlaub, können selbst erkranken oder aus anderen wichtigen Gründen ausfallen. Um dann eine nahtlose Versorgung der pflegebedürftigen Person zuhause sicherzustellen, sieht der Gesetzgeber die Ersatzpflege oder Verhinderungspflege vor. Wir möchten Ihnen erklären, wer Anspruch auf Ersatzpflege hat und welche Besonderheiten es gibt.
Die wichtigsten Informationen zur Ersatzpflege im Überblick:
- Die Pflegekasse übernimmt pro Kalenderjahr maximal sechs Wochen (42 Tage) Ersatzpflege bis zu einem Maximalbetrag von 1.612 Euro.
- Die pflegende Person muss den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt haben, bevor Ersatzpflege in Betracht kommt. Der Fachbegriff hierfür lautet Vorpflegezeit.
- Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Ersatzpflege muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen. Sollte der Pflegegrad erst kürzlich von 1 auf 2 erhöht worden sein, ist das kein Problem, sofern die Vorpflegezeit von 6 Monaten bei Pflegegrad 1 erfüllt ist. Wichtig ist nur, dass Pflegegrad 2 zum Zeitpunkt der Verhinderungspflege vorliegt.
Wozu gibt es die Ersatzpflege?
Anspruch auf Verhinderungs- oder Ersatzpflege haben alle Personen mit einem Pflegegrad von 2 bis 5. Kein Anspruch besteht bei Pflegegrad 1. Die Ersatzpflege soll der zeitlich begrenzten Entlastung von Pflegepersonen dienen, die wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen die Pflege vorübergehend nicht ausüben können. Sind Angehörige oder andere nahestehende Personen ehrenamtlich mit der Pflege betraut, kann die Ersatzpflege für eine vorübergehende Auszeit beantragt werden. Somit können Pflegebedürftige weiterhin zuhause versorgt werden und müssen nicht während der Ausfallzeit in eine stationäre Pflegeeinrichtung. Ist die Vorpflegezeit von 6 Monaten noch nicht erfüllt, obwohl die Pflegeperson eine Auszeit benötigt, kommt als Alternative die stationäre Kurzzeitpflege in Betracht. Keinen Anspruch auf Ersatzpflege haben Personen, die bereits vollständig von einem ambulanten Pflegedienst versorgt werden. Die regelmäßige Pflege durch eine ehrenamtliche Person ist also zwingende Voraussetzung.
Wie läuft die Antragstellung für die Ersatzpflege?
Der Pflegebedürftige muss einen Antrag auf Ersatzpflege bzw. Verhinderungspflege bei der Pflegekasse stellen, die dafür entsprechende Vordrucke bereitstellt. Eine nachträgliche Beantragung ist ebenfalls möglich, etwa wenn eine kurzfristige Erkrankung der pflegenden Person vorliegt.
Was zahlt die Pflegekasse für die Ersatzpflege?
Pauschal zahlt die Pflegekasse für die Verhinderungspflege in den Pflegegraden 2 bis 5 bis zu 1.612 Euro pro Jahr. Diese Leistung kann auf maximal 42 Tage verteilt werden. Reicht diese Summe nicht aus, können Betroffene außerdem bis zu 806 Euro aus den jährlichen Leistungen für Kurzzeitpflege erhalten. Die Maximalsumme, die von der Pflegekasse für eine Ersatzpflege pro Jahr gezahlt wird, liegt also bei 2.418 Euro. Das Pflegegeld wird während der Ersatzpflege nur zur Hälfte gezahlt; Pflegesachleistungen werden hingegen weiterhin in voller Höhe erbracht. Wird die Ersatzpflege durch nahe Angehörige durchgeführt, gibt es weniger Geld. Zu diesem Personenkreis zählen neben Verwandten ersten und zweiten Grades (Kinder, Enkel, Geschwister, Schwiegerkinder etc.) auch Personen, die mit der pflegebedürftigen Person im gleichen Haushalt wohnen. Übrigens ist auch eine stundenweise Ersatzpflege möglich, sofern die Pflegeperson weniger als 8 Stunden pro Tag verhindert sein sollte. Dies ist insbesondere bei der Betreuung von Personen mit Demenzerkrankungen von Vorteil, damit Angehörige das Haus zwischenzeitlich verlassen können. Bei stundenweiser Inanspruchnahme entfällt die zeitliche Begrenzung von maximal 42 Tagen; allerdings bleibt die maximale Höchstgrenze von 1.612 Euro pro Jahr bestehen.
Wer kann die Ersatzpflege durchführen?
Ehrenamtliche Helfer wie Verwandte, Freunde oder Nachbarn können die Ersatzpflege übernehmen, wenn die regelmäßig pflegende Person vorübergehend ausfällt. Auch die Aufteilung auf mehrere Personen oder die Beauftragung eines professionellen ambulanten Pflegedienstes ist möglich.