Habe ich Anspruch auf Entlastungsleistungen?
Je nach Pflegegrad stehen Menschen, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden, Leistungen in unterschiedlicher Höhe zur Verfügung. Neben dem klassischen Pflegegeld, besteht auch ein Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag. Welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen, wofür Sie das Geld verwenden dürfen und was Sie noch beachten sollten, erklären wir im Folgenden.
Was sind Entlastungsleistungen?
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und für Leistungen vorgesehen, die
- pflegende Angehörige oder andere nahestehende Pfleger entlasten
- den Pflegebedürftigen in seiner Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei der Bewältigung des Alltags fördern.
Der Entlastungsbetrag entspricht 125 Euro monatlich oder 1.500 Euro pro Jahr. Beträge, die in einem Kalendermonat nicht ausgeschöpft werden, können in den nächsten übertragen werden.
Konkret lassen sich mit diesem Geld folgende Leistungen finanzieren:
- Angebote der Tagespflege und Nachtpflege
- Kurzzeit- oder Verhinderungspflege
- Angebote zur Alltagsunterstützung wie Gruppenbetreuungen, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Alltagsbegleitungen. Entsprechende Anbieter müssen nach Landesrecht anerkannt sein, um die Leistungen mit dem Entlastungsbetrag verrechnen zu können.
Bei Pflegegrad 1 kann der gesamte Entlastungsbetrag auch für Leistungen eines Pflegedienstes im Bereich der körpernahen Selbstversorgung (Grund- und Behandlungspflege) eingesetzt werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Um Entlastungsleistungen nutzen zu können, müssen Sie keinen gesonderten Antrag stellen. Sobald Sie Leistungen der Pflegeversicherung für die ambulante Pflege beziehen, haben Sie auch Anspruch auf den Entlastungsbetrag.
Um diesen geltend zu machen, reichen Sie einfach die Rechnung des Pflege- oder Entlastungsdienstes bei Ihrer Pflegeversicherung ein. Diese erstattet Ihnen die Kosten.
Um Vorleistungen zu vermeiden, können Sie auch eine Abtretungserklärung an den Dienstleister abgeben. Damit genehmigen Sie den Datenaustausch zwischen Dienstleister und Pflegekasse.
Umwidmung von Pflegeleistungen
Sollten Sie mehr als 125 Euro monatlich benötigen, können Sie bis zu 40% Ihres Pflegegeldes für Entlastungsleistungen nutzen. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn Sie das Pflegegeld nicht ausschöpfen. Die Umwidmung müssen Sie allerdings separat bei der Pflegekasse beantragen.
Besonderheiten bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Auch zur Finanzierung von Kurzzeit- oder Verhinderungspflege kann der Entlastungsbetrag herangezogen werden. Die Kosten bei entsprechenden Angeboten setzen sich in der Regel aus folgenden Posten zusammen:
- Pflegekosten: Diese werden durch den Betrag für Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege von derzeit bis zu 1.612 Euro jährlich getragen. Sollte dieser Betrag ausgeschöpft sein, kann auch der Entlastungsbetrag dafür genutzt werden.
- Hotelkosten: Diese sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Die Finanzierung über den Entlastungsbetrag ist möglich.
- Investitionskosten: Auch hierfür kann der Entlastungsbetrag verwendet werden.
Übrigens können Sie auch die Fahrt zur Pflegeeinrichtung und zurück mit dem Entlastungsbetrag verrechnen.
Was passiert mit nicht genutzten Beträgen?
Sollten Sie die Entlastungsleistungen in einem Monat nicht ausgeschöpft haben, wird der nicht genutzte Betrag automatisch in den nächsten Monat übertragen. Am Jahresende können Sie überschüssige Beträge ins kommende Jahr übertragen.
Im Folgejahr müssen die Leistungen dann bis zum 30. Juni in Anspruch genommen werden, sonst verfallen sie.