Bin ich als pflegender Angehöriger abgesichert?
Kurz vorweg: bei der pflegenden Person muss es sich nicht zwangsläufig um einen Angehörigen handeln. Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, dass Nachbarn oder Freunde diese Rolle übernehmen. Oft werden sie von der Notwendigkeit überrascht und finden sich ganz plötzlich in einem völlig unbekannten Aufgabenumfeld wieder. Vielen ist daher nicht bewusst, dass ihnen vielfältige Unterstützungs- und Entlastungsmöglichkeiten zu Verfügung stehen. So kommen Sie schnell an die Grenzen der Belastbarkeit und erhalten erst verspätet Hilfe, beispielsweise durch einen professionellen Pflegedienst. Sei es Hilfe bei der Tätigkeit selbst oder durch einen umfangreichen Wissens- und Erfahrungsschatz, der die vielfältigen Aufgaben der Pflege erleichtert.
Bei einem Pflegegrad 2 bis 5 und einer Pflege im häuslichen Umfeld besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Versorgung als Einzelpflegeperson in einer Tagespflegeeinrichtung oder in Kombination mit einem ambulanten Pflegedienst erfolgt.
Finanzielle und soziale Absicherung
Als pflegende Person und als Angehöriger einer pflegebedürftigen Person sind Sie durchaus abgesichert. Um Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung zu haben, bedarf es bei der Angehörigenpflege folgender Voraussetzungen:
- Sie pflegen eine oder mehrere Personen mit einem Pflegegrad zwischen 2 und 5 in einem häuslichen Umfeld.
- Sie üben diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig aus.
- Sie üben diese Tätigkeit für mindestens 10 Stunden pro Woche aus.
- Die Arbeit ist auf mindestens zwei Tage verteilt.
Erfolgt die Pflegetätigkeit durch das private Umfeld der pflegebedürftigen Person, wird das Pflegegeld an den zu Pflegenden ausgezahlt. Eine Leistungsentschädigung kann so direkt an die ausführende Person weiter geleitet werden.
Die Pflegeversicherung zahlt Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, wenn Sie sonst nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind. Auch sind Sie beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Selbst der Hin- und Rückweg zur pflegebedürftigen Person ist mitversichert. Wenn Sie für die Pflegetätigkeit komplett aus dem ausgeübten Beruf aussteigen, zahlt Ihnen die Pflegeversicherung auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Sollten Sie die Pflege nicht fortführen können, sind Sie seit 2020 als Angehöriger nicht mehr verpflichtet, für Kosten einer anderen Pflege-Art aufzukommen. So möchte der Gesetzgeber erreichen, dass potenzielle Interessenten nicht vor einer zusätzlichen drohenden finanziellen Belastung zurückschrecken. Ist eine Pflege im häuslichen Umfeld nicht mehr möglich, kann ein Wechsel in eine andere Pflegeform, beispielsweise ein betreutes Wohnen, ohne große Hürden erfolgen.
Unterstützung für Pflegende
Damit pflegebedürftige Personen möglichst lang in Ihrem häuslichen Umfeld bleiben können, bedarf es bestmöglicher Organisation. Bei Umbaumaßnahmen und Sanierungsarbeiten wird oft vergessen, dass auch eine intensive Vorbereitung auf die kommende Tätigkeit erfolgen sollte. Pflegende Personen übernehmen eine Tätigkeit, die körperlich und seelisch belastend sein kann. Es kann keine professionelle Ausbildung erfolgen, dennoch ist der Anspruch bei der Pflege mit dem eines professionellen Pflegedienstes vergleichbar. Da ist es hilfreich zu wissen, dass es eine Vielzahl von Unterstützungsangeboten gibt:
- Pflegekurse in verschiedener Intensität und Dauer
- Pflege-Bedarfsartikel-Versandboxen mit Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung
- spezielle Kur- und Reha-Angebote für pflegende Angehörige
- Selbsthilfegruppen
- Unterstützungs- Ergänzungs- und Urlaubsmodelle durch professionelle Pflegekräfte
Gerade der letzte Punkt wird leider oft übersehen. Es ist jedoch von enormer Wichtigkeit, dass pflegende Angehörige selbst Rückhalt haben. Dazu zählt auch das Bewußtsein, sich selbst auf zusätzliche Hilfe verlassen zu können. Nur so kann die Qualität der Pflege und die Motivation zur Ausübung dieser schwierigen Tätigkeit aufrecht erhalten werden.
Wenn es schnell gehen muss!
Sie zählen zum Kreis der nahen Angehörigen einer plötzlich pflegebedürftigen Person, dann haben Sie zusätzlich Anspruch auf gesetzlich geregelte Pflegezeiten. Ihnen wird ermöglicht, kurzfristig unter besonderen Sonderkündigungsschutzbedingungen organisatorische Aufgaben oder eine Pflegetätigkeit zu übernehmen. Zu diesem Personenkreis gehören:
- Großeltern
- Eltern, Schwieger- und Stiefeltern
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner in eheähnlichen Gemeinschaften
- Geschwister, Schwager/Schwägerin, Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Lebenspartner
- leibliche Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwigerkinder und Enkelkinder
Kurzfristig kann eine Freistellung von bis zu 10 Tagen beantragt werden. Eine Lohnfortzahlung findet durch das Pflegeunterstützungsgeld statt. Es ist gleichbedeutend einem bezahlten Sonderurlaub. Darüber hinaus besteht Anspruch auf eine Pflegezeit von 6 Monaten. Diese ist in der Umsetzung an die Elternzeit angelehnt. Dauert der Pflegebedarf darüber hinaus, besteht die Möglichkeit, die Familienpflegezeit von bis zu 24 Monate in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass man weiterhin mindestens 15 Stunden pro Woche für den Arbeitgeber tätig ist. Bei der 6-monatigen Pflegezeit und der 24-monatigen Familienpflegezeit findet ein finanzieller Ausgleich durch das Pflegegeld statt.