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Verhinderungspflege Pflegegrad 2
Pflegende Angehörige, die einen Verwandten mit dem Pflegegrad 2 pflegen, haben Anspruch auf Leistungen, die als "Verhinderungspflege Pflegegrad 2" bezeichnet werden. Gemeint sind Gelder, mit denen man eine Stellvertreterin oder einen Pflegedienst vergüten kann, der einem eine Auszeit oder einen längeren Urlaub ermöglicht. Während dieser Zeit kann der Pflegende alle bisher erbrachten Pflegeleistungen abgeben. Er kann einen Erholungsurlaub genießen oder einen für sich selbst notwendig gewordenen Krankenhausaufenthalt planen.
Verhinderungspflege bei Pflegegrad 2
An die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege sind bei allen Pflegegraden gewisse Bedingungen geknüpft. Der Pflegebedürftige muss zum Beispiel vor der erstmaligen Antragstellung schon mindestens ein halbes Jahr Pflege benötigt haben. Von wem er während dieser Zeit gepflegt wurde, spielt aber keine Rolle. Die Pflege muss aber dokumentiert worden sein. Gegebenenfalls können Pflegende die Leistungen der Verhinderungspflege auch nachträglich beantragen, sofern diese Bedingung erfüllt war. Liegt hingegen nur Pflegegrad 1 vor, oder dem Verwandten wurde noch kein Pflegegrad zugesprochen, können die Leistungen der Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen werden. Diese Änderung wurde mit dem 31.12.2016 wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt standen auch Menschen mit den Pflegestufen 0 oder 1 Leistungen aus der Verhinderungspflege zu.
Welche Summe kann abgerechnet werden?
Auch ab dem Pflegegrad 2 stehen den pflegenden Angehörigen für bis zu sechs Wochen pro Jahr finanzielle Unterstützungsleistungen zu. Es wird den pflegenden Hauptpersonen dadurch ermöglicht, sich von der anstrengenden Arbeit stundenweise, tageweise oder für längere Zeit zu erholen. Die Vertretung wird durch die Leistungen der Verhinderungspflege finanziert. Über das Jahr gesehen dürfen allerdings nur bestimmte Beträge abgerechnet werden. Entscheidend für die Abrechnung ist, in welchem Verwandtschaftsverhältnis die Ersatzpfleger stehen.
Personen, die mit dem Pflegebedürftigen im selben Haushalt leben oder mit dem Antragsteller in einem Verwandtschaftsverhältnis bis zum 2. Grad stehen bzw. entsprechen verschwägert sind, können nur das maximal 1,5-fache des Pflegegeldes für die Verhinderungspflege abrechnen. Personen, die jenseits des 2. Grades verwandt oder verschwägert sind, können jedoch den vollen Betrag von maximal 1612 Euro abrechnen. Eine stellvertretend eingesetzte Schwiegertochter wird also anders behandelt als deren Schwester.
Dennoch ist die pflegende Hauptperson frei in der Wahl ihres Stellvertreters. Sie kann daher andere Verwandte oder Angehörige, Nachbarn, ausgebildete Pflegehilfskräfte, Freunde oder einen Pflegedienst einsetzen. Übersteigen die erbrachten Pflegeleistungen den zur Verfügung gestellten Betrag der Pflegekasse, sind diese Mehrkosten selbst zu stemmen.
Pflegende Angehörige bedürfen gelegentlicher Auszeiten
Ob es nun Erschöpfung, ein schon früher gebuchter Urlaub, ein notwendiger Kuraufenthalt oder eine anstehende Operation sind: Ein pflegender Angehöriger hat ab anerkanntem Pflegegrad 2 das Recht, sich pro Jahr bis zu sechs Wochen von einer Vertrauensperson oder einem Pflegedienst vertreten zu lassen. Ob die Vertretung kurzfristig benötigt wird oder ob der Termin vorausplanbar ist, spielt keine Rolle. Manchmal geht es um einige Stunden, um einige Tage oder um zwei Wochen Urlaubs-Auszeit, die dringlich notwendig sind.
Für diese Fälle ist die sogenannte Verhinderungspflege vorgesehen. Sie greift bereits ab Pflegegrad 2. Der Pflegebedürftige kann sogar selbst einen Pflegedienst oder einen engen Freund beauftragen, die Pflege für diese Zeit zu übernehmen. Erstattet werden die angefallenen Kosten in einem definierten Rahmen gegebenenfalls auch im Nachhinein. Falls bei einem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 kurzfristig eine Vertretung benötigt wird, kann der Verwandte diese auch kurzfristig einstellen, und den Antrag auf die Kostenerstattung erst im Nachhinein stellen. Er muss nicht erst den positiven Bescheid der Pflegekasse abwarten. Damit wurde die größtmögliche Flexibilität und Sicherheit für die pflegenden Angehörigen geschaffen.
Die Gründe, aus denen ein pflegender Angehöriger Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch nimmt, sind nicht relevant. Es kann sich dabei um einen Erholungsurlaub, eigene Krankheit, eine notwendige Kurmaßnahme oder eine Operation handeln, die einen Stellvertreter erforderlich machen. Wichtiger ist, dass die Vertreter ihre erbrachten Pflegeleistungen gegebenenfalls auch nachträglich einreichen können. Die Rechnung eines Pflegedienstes, eventuelle Anfahrtskosten oder Verdienstausfälle des Vertreters sind der Pflegekasse vorzulegen. Ob die Leistungen im Voraus oder im Nachhinein beantragt werden, stellt für die Pflegekasse keinen Unterschied dar. Wichtig ist auch, dass das Pflegegeld bei Inanspruchnahme der Verhinderungspflege nicht gekürzt werden kann. Alles, was einer pflegedürftigen Person mit Pflegegrad 2 an zusätzlichen Leistungen der Pflegekasse zusteht, wird weiterhin geleistet.
Die Wertschätzung der pflegenden Angehörigen wird damit ebenso sichergestellt, wie die durchgehende Pflege der pflegebedürftigen Person. Es kann nicht im Interesse der Pflegekasse sein, dass pflegende Angehörige über Gebühr strapaziert werden, ohne die Möglichkeit gelegentlicher Entlastung zu bekommen.
Kurz gefasste Tipps für pflegende Angehörige
Grundsätzlich können folgende Stellvertreter ernannt werden:
- erwerbsmäßige Pflegeeinrichtungen
- nicht erwerbsmäßige Vertreter
- Verwandte oder verschwägerte Personen
Zu den erwerbsmäßigen Stellvertretern gehören ambulante Pflegedienste oder familienentlastende Dienste, die eine ambulante Pflege gewährleisten. Nicht erwerbsmäßige Pflege wird durch Freunde, Nachbarn, gute Bekannte oder Verwandte 3. Grades geleistet. Als Vertreter kommen auch Pflegepersonen infrage, die Verwandte 2. Grades oder verschwägerte Personen sind. Auch im selben Haushalt lebende Menschen können die Pflege-Ersatzleistung übernehmen.
Wichtig ist,
- die Bedingung der sechsmonatigen Pflege-Vorleistungen vor der erstmaligen Antragstellung zu beachten
- zu überlegen, wer die notwendigen Pflegeleistungen übernehmen soll
- die abrechnungsfähigen Aufwendungen zu dokumentieren
- eventuell das Budget für die Verhinderungspflege aufzustocken
- die Verjährungsfristen beim nachträglichen Einreichen von Belegen zu beachten
- und einen Pflegebudget-Rechner zur Planung der Pflege einzusetzen.