Verhinderungspflege (SGB XI §39)
Ist die Person, die einen Pflegebedürftigen zuhause versorgt, durch Krankheit, Urlaub o.ä. verhindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für den notwendigen Ersatz durch einen Pflegedienst oder eine andere Person.
Voraussetzung für die Kostenübernahme bei Verhinderungspflege ist, dass die Pflegeperson mindestens seit sechs Monaten den Pflegebedürftigen zuhause versorgt und das mindestens Pflegegrad 2 vorliegt.
Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht für maximal sechs Wochen pro Jahr, erstattet werden derzeit die Kosten bis zu 1.612 €. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150% des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. In der Zeit der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zu 50% weiter gezahlt.
Die ersatzweise Pflege kann von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden oder auch von einer privaten Person. In diesem Fall darf die Pflegeperson jedoch nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein oder im selben Haushalt leben, dann ist die Leistung auf das zustehende Pflegegeld beschränkt.
Verhinderungspflege kann auch stundenweise bei einem Pflegedienst in Anspruch genommen werden, z.B. wenn die Pflegeperson kurzzeitig für Erledigungen verhindert ist.