Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?
Wann bewilligt die Pflegekasse eine Verhinderungspflege?
Wer sich um eine pflegebedürftige Person kümmert, hat Anspruch auf eine vorübergehende Entlastung. Oft kommt es vor, dass der Angehörige durch besondere Anforderungen an der Ausübung der Betreuung gehindert ist. Oder er braucht einfach eine Auszeit, um sich vom Pflegealltag zu erholen. Der Pflegebedürftige musste dann früher vorübergehend in einer stationären Einrichtung untergebracht werden. Heute übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für die Urlaubs- und Verhinderungspflege.
Welche Voraussetzungen müssen Vorliegen?
Einen Anspruch auf die Verhinderungs- oder Ersatzpflege hat jeder, bei dem einer der Pflegegrade von 2 bis 5 festgestellt wurde. Der Pflegegrad 1 ist ausgenommen.
Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Pflege wird regelmäßig ehrenamtlich von einem Verwandten, Bekannten oder Nachbarn geleistet. Wird die Person ausschließlich von den Mitarbeitern eines professionellen Pflegedienstes betreut, besteht kein Anspruch. Denn deren Arbeit wird bezahlt, sie sind nicht ehrenamtlich tätig, und deshalb ergibt sich kein Anspruch auf eine Entlastung. Eine Kombination von ehrenamtlichen und beruflichen Pflegenden ist jedoch möglich.
- Die Pflegeperson ist selber erkrankt, oder sie braucht einen Urlaub, um sich zu erholen. Auch andere Gründe sind denkbar. Der Zustand des Bedürftigen erfordert aber einen Ersatz, denn er kann nicht ohne Pflege bleiben: Was die zweite Voraussetzung der Ersatzpflege erfüllt.
- Vor der ersten Auszeit muss die Pflegeperson bereits sechs Monate lang die Pflege in der häuslichen Umgebung übernommen haben. Die Pflegeversicherung spricht von einer sechsmonatigen Vorpflegezeit, die als dritte Voraussetzung gegeben sein muss.
Eine Alternative zur Verhinderungspflege ist die Kurzzeitpflege. Dann kümmern sich ausgebildete Fachkräfte etwa in einem Pflegeheim um den Betroffenen. Die Bedingungen sind hier weniger streng, beispielsweise muss die Vorpflegezeit noch nicht in Gänze erfüllt sein.
Wer führt die Ersatzpflege durch?
Folgende Personengruppen können die Pflege vorübergehend übernehmen:
- Angehörige
- Bekannte oder Freunde
- Nachbarn
- Die Beschäftigten eines Pflegedienstes oder eines Pflegeheims
Wenn sich die Pflegeperson eine längere Auszeit nimmt, kann der zu pflegende Angehörige auch für einige Zeit in einem Pflegeheim aufgenommen werden.
Die Leistungen der Pflegekasse
Die Kasse erstattet maximal 1.612 Euro pro Jahr für die während der Auszeit entstehenden Pflegekosten. Der Betrag wird aber nur anerkannt, wenn eine beruflich tätige Pflegekraft diese Aufgaben übernimmt. Oder es handelt sich um eine auswärtige Person, die nicht in dem Haushalt lebt und auch nicht eng verwandt ist mit dem Betroffenen.
Bei einem nahen Verwandten oder jemandem, der auch im Pflegehaushalt lebt, zahlt die Kasse stattdessen höchstens das 1,5-fache des Pflegegeldes. Dieses erhöht sich mit dem festgestellten Pflegegrad. Und im Unterschied zum monatlichen Pflegegeld steht der Satz für die Ersatzpflege bei Verhinderung nur einmal im Jahr zur Verfügung.
Allerdings besteht die Möglichkeit, das optionale Budget zu beantragen. Wenn etwa Fahrtkosten oder Verdienstausfälle entstehen, können doch 1.612 Euro bewilligt werden. All diese Belastungen müssen aber in allen Einzelheiten nachgewiesen werden.
Stundenweise Verhinderungspflege
Die Bestimmungen sehen auch Leistungen vor, wenn die Ausfallzeit am Tag unter acht Stunden beträgt. Der Versicherte bekommt dann das Pflegegeld weiter in voller Höhe ausgezahlt. Diese wenigen Stunden fallen nicht unter die 42 Tage, die jährlich für die Tageweise Ersatzpflege angesetzt sind. Allerdings zieht der Sachbearbeiter bei der Pflegekasse die Kosten vom gesamten Budget der Verhinderungspflege ab.
An wen überweist die Pflegekasse?
Die Kasse überweist an den bei ihr Versicherten. Dieser begleicht mit dem erhaltenen Betrag seine Ausgaben für die Verhinderungspflege. Ein ambulanter Pflegedienst rechnet, wie auch bei den Sachleistungen, mit der Pflegeversicherung direkt ab.
Der Antrag auf Verhinderungspflege
Wenn sich Pflegeperson und Pflegebedürftiger auf eine Ersatzpflege geeinigt haben, stellt man einen Antrag bei der Pflegekasse des Betroffenen. Rechnen Sie mit einer Bearbeitungszeit, und stellen Sie den Antrag deshalb zeitig. In einem Notfall kann man sich aber rückwirkend an die Kasse wenden, etwa wenn die Pflegeperson plötzlich erkrankt.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Viele wissen nicht, dass man die beiden Leistungen auch miteinander kombinieren kann. Für den Antrag gibt es ein Formular mit dem Titel „Antrag auf Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege“. Wie bei anderen Fragen rund um die Pflege, ist es durchaus ratsam, eine professionelle Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen.