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Auszeit – wenn häusliche Pflege zu viel wird
Viele Familien und Angehörige pflegen Zuhause in den eigenen vier Wänden ihre pflege- und betreuungsbedürftigen Angehörigen. Anfangs, mit Beginn der Pflegebedürftigkeit, befindet sich der Umfang an Hilfestellungen und Unterstützungen meist noch in einem überschaubaren Rahmen. Pflegende Angehörige haben dann noch ausreichend Zeit für sich. Nimmt jedoch die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit zu, wächst gleichzeitig der Aufwand an Aufgaben und Verrichtungen, die durch die pflegenden Angehörigen zu erbringen sind. Mehr Aufwand bedeutet mehr Zeit und einen höhere körperliche und psychische Beanspruchung. Da die Verpflichtung und die Verbundenheit zum pflegebedürftigen Angehörigen an erster Stellen stehen, wird häufig diese Mehrbelastung unterschätzt. Diese Belastungen für pflegende Angehörige, die sowohl physischer, wie auch psychischer Art sind, nehmen im Rahmen der zunehmenden Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit stetig zu. Diese Belastungen und Stressfaktoren verändern das Pflege- und Betreuungsverhältnis. Wenn es dann keine Unterbrechungen oder Auszeiten gibt, besteht die Gefahr, dass der pflegende Angehörige diesen Belastungen erliegt und die Pflege, Betreuung und Versorgung nicht mehr weiter fortführen kann. Doch soweit muss es nicht kommen. Lassen Sie sich rechtzeitig helfen! Nutzen Sie den gesetzlichen Rahmen für Entlastungsmöglichkeiten aus!
„Ab in den Urlaub“ - 24 Stunden Pflege Urlaub Neubrandenburg übernimmt häusliche Pflege
Pflegende Angehörige benötigen wiederkehrende Auszeiten, um langfristig den Belastungen in der Pflege und Betreuung standzuhalten. Kurzzeitige oder längerfristige Auszeiten können das Pflegeverhältnis zwischen dem pflegenden Angehörigen und pflegebedürftigen Angehörigen deutlich verbessern und stärken. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass Pflegebedürftige einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubs- und Verhinderungspflege haben, damit der pflegende Angehörige sich regenerieren kann. Ob kurzzeitige Auszeiten, wie Kino- oder Theaterbesuche, Essen gehen, Konzerte besuchen oder langfristige Auszeiten wie Urlaubsreisen, alles ist möglich. Mit der Pflegeversicherung ist geregelt, dass pflegende Angehörige während ihrer Abwesenheit durch die Pflege eines ambulanten Pflegedienstes ersetzt werden. Somit übernehmen Mitarbeiter des Pflegedienstes die Aufgaben in der Häuslichkeit, die sonst der pflegende Angehörige erledigt hat. Hierfür werden durch die Pflegeversicherung die entsprechenden finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt.
Folgende Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein:
- Dem pflegebedürftigen Angehörigen wurde mindestens der Pflegegrad 2 zugesprochen.
- Die Pflegebedürftigkeit besteht mindestens seit einem halben Jahr.
- Jeder Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 hat Anspruch auf Urlaubspflege.
Der Pflegebedürftige hat einen Anspruch von 42 Kalendertagen Urlaubspflege im Jahr. Diese 42 Tage können zusammenhängend oder verteilt auf mehrere Zeiträume in Anspruch genommen werden. Für diese 42 Tage stellt der Gesetzgeber ein Budget von 1.612 EUR zur Verfügung.
Manchmal ist der Anfang schwer
Es gibt viele pflegende Angehörige, die sehr lange warten, bis sie Hilfe von außen beanspruchen. Häufig sind gesundheitliche Probleme des pflegenden Angehörigen, die auf die Belastungen zurückzuführen sind, der letzte Anstoß dafür, bei einem Pflegedienst anzurufen, um sich Hilfe zu organisieren.
Hier findet durch erfahrene Pflegefachkräfte dann eine fachlich versierte, umfangreiche und vertrauliche Beratung statt. Diese Beratung dient
- dem gegenseitigen Kennenlernen
- dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses
- der Aufklärung zur aktuellen Situation
- dem Aufzeigen von Entlastungsmöglichkeiten im Rahmen der Urlaubspflege
- der gut abgestimmten Planung der Pflege, Betreuung und Versorgung des pflegebedürftigen Angehörigen
- dem Sammeln und der Dokumentation von Wünschen und Individualitäten, die zu berücksichtigen sind
Im Rahmen der Vorbereitung der Urlaubspflege wird sich der Pflegedienst in Abstimmung mit der Familie und dem pflegenden Angehörigen auf die Ersatzpflege in der Häuslichkeit vorbereiten und einstellen. Damit werden alle gewünschten Verrichtungen während der Abwesenheit des pflegenden Angehörigen im vollen Umfang erbracht. Der pflegende Angehörige kann so beruhigt seine Auszeit genießen und nutzen, um für die weitere Zeit gut vorbereitet und gestärkt zu sein.
Kleiner Rat
Pflegebedürftige, die die Urlaubspflege nutzen, erhalten außerdem die Hälfte des bis dahin gezahlten Pflegegeldes weiterhin.
Wird ein Antrag auf Pflegebegutachtung gestellt, um einen Pflegegrad zu erhalten, gilt immer der Tag der Antragstellung als Beginn der Anerkennung.
Beispiel:
Der Antrag am 01.06. gestellt. Die Begutachtung erfolgt am 10.06. Die Mitteilung über den Pflegegrad 3 erhält der Pflegebedürftige am 18.06. Dann wurde mit Wirkung des 01.06. die Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 3 dem Pflegebedürftigen zugesprochen.