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Tritt ein Pflegefall ein, dann ändert sich oftmals auch das Leben der Angehörigen auf einen Schlag. Denn der Alltag und mitunter sogar das komplette Berufsleben müssen neu strukturiert werden.
Das Pflegegesetz sieht daher verschiedene Entlastungen und Vergünstigungen für pflegende Angehörige vor. Unter anderem zahlt die Pflegekasse für pflegende Angehörige Beiträge in die Rentenversicherung ein. Voraussetzung ist, dass diese mindesten 10 Stunden in der Woche und an mindestens zwei Tagen als Pflegeperson tätig sind. Gleichzeitig dürfen sie selbst höchstens 30 Stunden pro Woche arbeiten.
Die ambulante Pflege stellt eine Herausforderung für die Angehörigen dar
Trotz der reduzierten Arbeitszeit, werden pflegende Angehörige oftmals mit hohen körperlichen und auch psychischen Belastungen konfrontiert. Denn allzu leicht können sich, bedingt durch falsches Heben und Lagern der Patientinnen und Patienten, Rücken- und Gelenkbeschwerden einstellen.
Damit ist dann schnell auch die eigene Gesundheit in Gefahr. Denn hinzu kommen Trauer, Stress und eine fortschreitende Isolation.
Bei vielen pflegenden Angehörigen stellt sich daher früher oder später ein Gefühl der Hilflosigkeit ein.
Von derartigen Entwicklungen betroffen sind weit mehr Menschen, als in der Öffentlichkeit bekannt ist. Über 4 Millionen Deutsche pflegen Angehörige bei sich zu Hause. Viele davon leiden unter psychischen Problemen und ein großer Anteil der pflegenden Angehörigen hat mit Nacken- und Rückenproblemen zu kämpfen.
Expertinnen und Experten, aber auch der Gesetzgeber sind sich daher einig, dass Unterstützung dringend gebraucht wird.
Hilfe in der Not
Tatsächlich ermöglicht das Pflegegesetz eine Auszeit, in der pflegende Angehörige wieder neue Kräfte tanken können. Quasi ein „Urlaub von der Pflege“, der unter den Begriffen Ersatzpflege oder auch Verhinderungspflege bekannt ist.
Dabei vertreten professionelle Hilfskräfte von einem ambulanten Pflegedienst Angehörige, falls diese aus gesundheitlichen Gründen verhindert sind oder zur Erholung verreisen. Voraussetzung ist, dass der Angehörige zuvor bereits mindestens sechs Monate gepflegt wurde.
Natürlich besteht auch die Möglichkeit Ersatzpflege in Neubrandenburg in Anspruch zu nehmen.
Für die Ersatzpflege steht pro Jahr eine Summe von maximal 1.612 Euro zur Verfügung. Diese lässt sich auch auf mehrere Kurzurlaube und Auszeiten aufteilen und wird gewährt:
- wenn Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt
- wenn der Angehörige bis zum Antrag sechs Monate oder länger gepflegt wurde.
Gründe für eine Ersatzpflege können übrigens auch bei Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorliegen oder wenn Familienmitglieder, die sonst die Pflege übernehmen, in der Landwirtschaft, zum Beispiel zur Erntezeit, gebraucht werden.
Neben der Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst kann die Ersatzpflege natürlich auch in einer stationären Einrichtung erbracht werden. Schließlich sind viele pflegebedürftige Personen quasi rund um die Uhr auf Gesellschaft und Betreuung angewiesen.
Zusätzlich können pflegende Angehörige 806 Euro ihres noch nicht ausgeschöpften Kurzzeitpflegeanspruchs für die Ersatzpflege einsetzen. Am besten, Sie informieren sich bei der Krankenkasse des Pflegebedürftigen oder Sie nehmen eine Pflegeberatung bei unserem ambulanten Pflegedienst war.