Kurzzeitpflege (SGB XI §42)
Pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 haben die Möglichkeit, sich für einen kurzen Zeitraum in einer Pflegeeinrichtung vollstationär betreuen zu lassen, wenn es zu Hause für diesen Zeitraum keine Betreuungsmöglichkeit gibt.
Seit dem 01.01.2017 können prinzipiell 8 Wochen Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.
Das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen zu 50 % weiterbezahlt.
Personen mit Pflegegrad 1 erhalten keine Kurzzeitpflege. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege mit den Leistungen aus dem Entlastungsbetrag (125 €) zu finanzieren.
Für die Kurzzeitpflege übernimmt die Pflegekasse Kosten in Höhe von bis zu
1.612 €. Für die Unterbringungskosten/ Hotelkosten sowie Investitionskosten muss der Pflegebedürftige selbst aufkommen.
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sind kombinierbar. Der volle Umfang der Verhinderungspflege kann hinzugenommen werden und erhöht sich somit auf 3.224 €.