Die Bevölkerung in Deutschland wird immer älter. Die Lebenserwartung ist heute mehr als doppelt so hoch, wie sie noch vor etwa 150 Jahren war. Mit der höheren Lebenserwartung stieg auch das Risiko, pflegebedürftig zu werden. Immer mehr Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig. Das sind Menschen, die aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen sich nicht mehr selbstständig versorgen können und auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Im Dezember 2023 waren in Deutschland knapp 5,7 Millionen Menschen pflegebedürftig. Die Möglichkeiten zur Unterstützung verteilt sich auf drei Säulen:
- Pflege durch Angehörige
- Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst
- stationäre Pflege in einem Pflegeheim
Hilfebedürftige Personen, die einen Pflegedienst in Anspruch nehmen, müssen gewöhnlich einen Pflegevertrag mit dem jeweiligen Anbieter abschließen. In einem solchen Vertrag werden üblicherweise alle Vereinbarungen, die der Pflegedienst mit den Pflegebedürftigen oder deren Angehörigen treffen, schriftlich festgehalten.
Welchen Zweck erfüllt ein schriftlicher Pflegevertrag?
Er schafft Rechtssicherheit zwischen den Vertragsparteien und dient zur Absicherung der gepflegten Person und für den Pflegedienst. Denn der Vertrag regelt zum einen die Bedingungen einer Kündigung. Wann und unter welchen Bedingungen ist eine Kündigung des Pflegevertrages durch den Pflegebedürftigen oder den Pflegedienst möglich. Zum anderen regelt der Vertrag auch die Aufgaben des Pflegedienstes. Welchen Umfang haben diese und welche Aufgaben sind eventuell ausgeschlossen. Und zu guter Letzt ist ein Pflegevertrag unverzichtbar für die Pflegekassen und die Pflegeversicherung, denn er beschreibt genau, welcher Leistungsumfang zwischen Pflegedienst und Pflegebedürftigen vereinbart wurde und welche Kosten hierfür anfallen. Zudem verpflichtet § 120 des elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) Pflegedienste ohnehin dazu, spätestens nach Aufforderung durch die zuständige Kasse einen Pflegevertrag vorzulegen.
Was muss in einem Pflegevertrag stehen?
Bestimmte Inhalte eines Pflegevertrages sind per Gesetz vorgeschrieben, darüber hinausgehende Leistungen sind normalerweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Pflegedienstes festgehalten. Daher lohnt sich ein Blick ins Kleingedruckte, bevor ein Pflegedienst ausgewählt wird.
Folgende acht Punkte sollten grundsätzlich im Pflegevertrag enthalten sein:
- Vertragspartner: Vertragspartner ist die pflegebedürftige Person. Angehörige sollten nicht mit im Vertrag stehen. Bei geschäftsunfähigen Personen kann eine vertretungsberechtigte Person (z. B. ein gerichtlich bestellter Betreuer) den Vertrag unterschreiben.
- Leistungen und Kosten: Im Vertrag sollten nicht nur die mit dem Pflegedienst vereinbarten Leistungen und Kosten, sondern auch die jeweiligen Kostenbeteiligungen der zuständigen Pflegekasse und Krankenkasse festgehalten werden.
- Kostenvoranschlag: Wenn Zweifel darüber bestehen, ob der Pflegebedürftige eventuelle Eigenanteile finanziell leisten kann, macht ein Kostenvoranschlag Sinn.
- Pflegedokumentation: Der Pflegedienst hat entweder online oder schriftlich die täglich beim Pflegebedürftigen erledigten Aufgaben zu dokumentieren.
- Leistungsnachweise: Der Pflegedienst muss monatliche Leistungsnachweise erstellen, die vom Pflegebedürftigen zu unterschreiben sind, bevor sie vom Pflegedienst zur Abrechnung an die Pflegekasse weitergereicht werden.
- Rechnungsstellung: Üblich ist die Begleichung der Rechnung per Überweisung. Leistungen, die direkt mit der Pflege- oder Krankenkasse abgerechnet werden, stellt der Pflegedienst dort selbst in Rechnung.
- Haftung: Der Pflegedienst sollte sich verpflichten, Schäden, die durch seine Mitarbeiter, an der Wohnungseinrichtung oder sonstigen Gegenständen des Pflegebedürftigen verursacht werden, zu haften. Üblicherweise wird für vorsätzliche und grob fahrlässig verursachte Schäden gehaftet.
Kündigung: Die pflegebedürftige Person kann den Vertrag jederzeit fristlos kündigen. So steht es im § 120 Absatz 2, Satz 2 Sozialgesetzbuch 11. Entsprechende Regelungen für eine Kündigung durch den Pflegedienst fehlen. In diesem Fall ist das Bürgerliche Gesetzbuch maßgeblich. Entscheidend ist dabei, welche Kündigungsfrist mit dem Pflegedienst vereinbart wurde.