Die Grundpflege
Die Grundpflege ist eine Säule der ambulanten Pflege bzw. der häuslichen Krankenpflege neben der Behandlungspflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Sie bewältigt die sich täglich wiederholenden Tätigkeiten wie das An- und Ausziehen, Anreichen von Essen und Körperpflege der Pflegebedürftigen.
Eine Grundpflege gibt Hilfestellung im alltäglichen Leben und kann von einer Pflegekraft oder einem Pflegedienst übernommen werden. Aber zum größten Teil liegt die Pflege in den Händen von Angehörigen. Im Vergleich zur Behandlungspflege wird sie als die leichtere Form der Versorgung angesehen.
In den Leistungskatalogen unterscheiden ambulante Dienste zwischen kleiner und großer Grundpflege. Welche Aufgaben genau darunter zu verstehen sind, ist in jedem Bundesland anders geregelt.
Zu den Grundtätigkeiten gehören:
- Waschen
Es fängt schon mit dem Bereitlegen von Seife und Handtuch an. Danach folgt das Waschen von bestimmten Bereichen des Körpers oder dem gesamten Körper. Abschließend kommt das Abtrocknen und Wegräumen der verwendeten Utensilien. - Rasieren und Haarpflege
Das Haare kämmen und bei Männern die Nass- oder Trockenrasur. Eventuell Unterstützung beim Haarersatz befestigen. - Mundpflege
Zweimal täglich Zähne putzen oder das Saubermachen vom Zahnersatz. - Hautpflege und Nagelpflege
Eincremen trockener Haut und das Schneiden der Finger- und Fußnägel. - Magen- und Darm entleeren
Die Unterstützung bei Toilettengängen und die anschließende Intimhygiene. Vor und nach einem WC-Besuch kann auch Kontinenztraining gemacht werden, wenn es hilfreich ist. Das Wechseln des Inkontinenzmaterials sowie die Reinigung und der Austausch von verwendeten Kathetern. Der Tausch von Katheterbeuteln und Säubern der künstlichen Ausgänge muss erfolgen. Schließlich gehört noch das Wegbringen von Urin und Kot aus Toilettenstühlen oder Bettpfannen und deren Säuberung zu einer Grundpflege.
Insbesondere beim Waschen ist anzumerken, dass die Intensität vom Pflegezustand und -grad abhängig ist. Je nach Situation wird der Pflegebedürftige am Waschbecken hingesetzt oder im Bett liegend mithilfe einer Waschschüssel gewaschen. Wenn es der Zustand zulässt, können die zu pflegenden Personen auch in der Dusche oder in der Wanne sitzend, stehend oder liegend gewaschen werden.
Die Behandlungspflege
Sie bezieht sich auf den medizinischen Teil bei der Betreuung von Pflegebedürftigen. Sie kommt in stationären Einrichtungen genauso zum Einsatz wie im häuslichen Umfeld. Laut Sozialgesetzbuch V wird sie nur auf ärztliche Anweisung genehmigt. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten einer Behandlungspflege. Ihre Leistungen können zusätzlich zu den Leistungen der Pflegeversicherung verordnet werden. Die Feststellung eines Pflegegrades ist somit nicht nötig.
Die Kassen genehmigen eine Behandlungspflege nur, wenn ein versichertes Mitglied die Aufgaben nicht mehr selbst machen kann. Ebenso wenn keine anderen Angehörigen des Haushalts dazu in der Lage sind.
Wichtig bei der Beantragung durch den Arzt ist die Anführung eines der drei Punkte für eine erfolgversprechende Genehmigung:
- Die Behandlung kann aufgrund schwerwiegender motorischer Einschränkungen nicht selbst durchgeführt werden.
- Eine Behandlung ist wegen geistiger Einschränkungen beispielsweise Demenz nicht von der Person selbst zu machen.
- Diese Behandlung kann wegen einer Sehbeeinträchtigung nicht eigenständig durchgeführt werden.
Grundsätzlich übernimmt diese Aufgaben ein ambulanter Pflegedienst. Davon könnten bestimmte auch von pflegenden Angehörigen zu Hause gemacht werden nach vorheriger Unterweisung.
Ein behandelnder Arzt darf die Erstversorgung mit der Behandlungspflege zunächst nur über zwei Wochen ausstellen. Die Verlängerungen sind nicht mehr an bestimmte Zeiträume gebunden. Sie müssen aber immer ärztlich fundiert begründet werden.
In einigen Fällen dient die behandelnde Pflege zu der Umgehung eines Aufenthaltes im Krankenhaus. Der Fachbegriff hierfür ist Krankenhausverhinderungspflege. Sie darf bis zu 4 Wochen dauern. Anschließend prüft der medizinische Dienst der Krankenkasse die Erteilung einer Pflegestufe.
Zu den grundlegenden Leistungen gehören gemäß SGB V zum Beispiel:
- Krankenbeobachtung
- Messungen des Blutdrucks und Blutzuckers
- Infusionen und Injektionen vorbereiten, wechseln und entsorgen
- Bedienen und überwachen von Beatmungsgeräten
- Kompressionsstrümpfen an- und ausziehen
- Drainagen überprüfen, versorgen und sauberhalten
- Klistier, Einlauf, Klysma bereitstellen und durchführen
- Inhalationen zubereiten
- Katheter anlegen, beobachten und versorgen
- Magensonden einführen und wechseln
- Medikamente geben und richten
- PEG-Sondenversorgung
- Stomabehandlungen einschließlich Reinigung
- Trachealkanüle überprüfen und desinfizieren
- Port für Venenkatheter legen, sauberhaltenund versorgen
- Verbände anlegen und Wundversorgung.