Ältere Patienten, welche durch eine Krankheit oder das fortschreitende Alter zum Pflegefall werden, haben das Recht auf den Bezug von Leistungen aus der Pflegekasse. Die Leistungen für den Pflegebedarf im Alter müssen im spezifischen Umfang beantragt und von der Pflegekasse genehmigt werden. Für die Patienten selbst und natürlich für die Angehörige ist dies ein enormer Einschnitt in das tägliche Leben. Hierbei geht es vor allem darum zu erkennen, wann die Patienten die täglichen Obliegenheiten nicht mehr allein bewältigen können und der Bedarf der Unterstützung für die Bewilligung eines Pflegegrads ausreicht.
Der Pflegebedarf nach SGB XI
Die Bedürftigkeit an Pflege ist durch das Elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Deutschland erklärt. Dieses enthält unter § 14 sowie § 15 sämtliche Angelegenheiten, wann ein Mensch als „pflegebedürftig“ eingestuft wird und wie die Eingruppierung beurteilt und gemessen wird. Hieraus ergibt sich sein Anspruch auf die Leitungen der Pflegekasse. Welche Leistungen hierbei den Menschen zustehen, erfahren diese in einer persönlichen Pflegeberatung.
Gemäß Pflegeversicherungsgesetz gelten alle Patienten als pflegebedürftig, welche nach definierten Kriterien in der Autonomie eingeschränkt sind und für wenigstens sechs Monate eine betreuerische und pflegerische Hilfe benötigen. So definiert dieses Gesetz seit dem Jahre 2017 den neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit in § 14. Hiernach sind Personen pflegebedürftig, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Autonomie oder der täglichen Fähigkeiten aufweisen und daher einer Hilfe durch andere Menschen bedürfen. Hierbei muss es sich um Personen handeln, die kognitive, psychische oder körperliche Schädigungen oder Anforderungen und Belastungen nicht allein bewältigen oder kompensieren können. So muss die Pflegebedürftigkeit für wenigstens sechs Monate bzw. mit wenigstens der in § 15 erklärten Schwere bestehen.
Die Bedeutung der Pflegegrade
Die einzelnen Pflegegrade bestimmen, welche Zuschüsse die Patienten durch die Pflegekasse bekommen. Mit steigender Bedürftigkeit erhöht sich auch die Höhe der Sach- und Geldleistungen. Seit dem Jahre 2017 haben Pflegegrad 1, 2, 3, 4 und 5 das vorherige System der bestehenden Pflegestufen abgelöst.
Daher erhalten Menschen diese Pflegegrade, welche in ihrer Alltagskompetenz und der Selbständigkeit eingeschränkt sind. Dazu gehören zum Beispiel demenzerkrankte Patienten, psychisch Kranke und geistig Behinderte. In Abhängigkeit von der Schwere der Beeinträchtigung bekommen diese Personen m Rahmen der Pflegebegutachtung einen entsprechenden Pflegegrad.
Wer zum ersten Mal einen Antrag auf den Pflegegrad bei der zuständigen Pflegekasse stellt, wird nach einem Prüfungsverfahren begutachtet. Hierbei bestimmen die Gutachter des MD (medizinischer Dienst) bei gesetzlich versicherten Patienten oder die MEDICPROOF bei privat Versicherten den vorhandenen Grad der noch bestehenden Selbständigkeit und empfehlen dann den Pflegegrad. Am Schluss entscheidet die zuständige Pflegekasse des Antragstellers, ob der Pflegegrad genehmigt wird und die hiermit verbundenen Leistungen.
Eine Pflegebegutachtung sollte stets gut vorbereitet werden. Dafür kann es vorteilhaft sein, den täglichen Betreuungs- und Pflegeaufwand für den pflegebedürftigen Angehörigen schriftlich zu belegten. Hierzu ist ein Pflegetagebuch gut geeignet. Es handelt sich hierbei um eine Dokumentationsvorlage, in welcher die Angehörigen die Pflegesituation des Patienten dokumentieren. Auf diese Weise können sie den Pflegebedarf belegen und eventuell die Chancen auf einen zuverlässigen Pflegegrad erhöhen.
Bei der Prüfung, wie stark die Versicherten hilfs- und pflegebedürftig nach der Pflegeversicherung (SGB XI) sind, zählt seit dem Jahre 2017 in erster Linie, wie eigenständig diese in sechs Bereichen des Lebens sind. Jene Gutachter, welche von der Pflegekasse mit der Prüfung der Antragsteller beauftragt sind, berücksichtigen außer den vorhandenen kognitiven und körperlichen Ressourcen des Antragstellers zudem die bestehenden Diagnosen des Arztes zu körperlichen und psychischen Erkrankungen, körperlichen und geistigen Behinderungen und die Dokumentationen durch den betreuenden ambulanten Pflegedienst.
Die Demenz ist eine Erkrankung, bei der mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Pflegegrad bewilligt wird. Hierbei handelt es ich um eine zunehmende degenerative Erkrankung. So hat diese Krankheit Defizite im emotionalen, kognitiven und auf dem sozialen Gebiet zur Folge.
Seit der Reform im Jahr 2017 werden psychische und kognitive und Beeinträchtigungen ebenso in das Gutachten über den Pflegebedürftigkeitsgrad einbezogen. Vorher hatten ausschließlich Patienten mit körperlichen Ausfällen von den Leistungen der Pflegekasse profitiert. Demenzerkrankte, welche sich generell noch selbst versorgen konnten, fielen aus diesem Muster und bekamen bis 2017 keine Pflegestufe.