Der sogenannte Medizinische Dienst der Krankenkassen, MDK, hat ganz unterschiedliche Aufgabenfelder, die Begutachtung des Vorliegens einer Pflegebedürftigkeit ist nur eine davon, wenn auch die bekannteste. Der MDK begutachtet, berät und ist auch für Qualitätsprüfungen mit verantwortlich. Dies alles geschieht unter dem Dach und nach den Richtlinien des Spitzenverbandes des Bund der gesetzlichen Krankenkassen, MDS, also dem höchsten Gremium als Vertreter aller gesetzlichen Krankenkassen. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen ist also keine unabhängig arbeitende Organisation, sondern wird stets im Dienste und im Auftrag der Kassen tätig. Bundesweit verteilt gibt es derzeit 141 Beratungsstellen des MDK, über 7000 Mitarbeiter sind dort in den verschiedenen Aufgabenfeldern tätig. Der MDK beschäftigt sowohl medizinisches Fachpersonal wie beispielsweise Ärzte, Gesundheits- und Krankenpfleger oder andere medizinische Assistenzberufe als auch nichtärztliches Personal für den gesamten Verwaltungsbereich des MDK.
Ob und welcher Pflegegrad vorliegt, wird vom medizinischen Dienst festgelegt
Die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit ist die Hauptaufgabe des medizinischen Dienstes der Krankenkassen. Bevor der MDK in dieser Hinsicht aber tätig werden kann, muss zunächst ein entsprechender Antrag bei der jeweils zuständigen Krankenkasse gestellt werden. Dies geschieht in der Regel durch einen Versicherten oder deren Angehörigen selbst, die entsprechenden Formulare können jedoch auch von dem zuständigen Hausarzt ausgefüllt und dann bei der Krankenkasse eingereicht werden. In der Folge findet eine Prüfung einer eventuell vorliegenden Pflegebedürftigkeit in der eigenen Häuslichkeit eines Versicherten statt. Diese Prüfungen im ambulanten Bereich machen nahezu 80 % der Fälle aus. Aber auch in der vollstationären Pflege wird der Medizinische Dienst der Krankenkassen begutachtend tätig, diese Tätigkeit macht beinahe 20 % der Arbeit des MDK aus. Ein geringer Anteil von etwa 0,5 % entfällt noch auf die Prüfung der Gewährung von Pflegedienstleistungen in der vollstationären Behindertenhilfe. Die Begutachtungen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen ergeben also jeweils immer ein klares Bild davon, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt oder nicht.
Bewilligung neuartiger Therapiemethoden durch den MDK
Diese Begutachtungen finden nach ganz genauen gesetzlichen Vorgaben und Fragenkatalogen statt, denn in der Folge ist vom Gutachter zu entscheiden, ob ein sogenannter Pflegegrad gewährt werden kann oder nicht. Die Bewilligung eines solchen Pflegegrades kann entweder Geld und/oder Sachleistungen umfangen. Außerdem ist nach der Begutachtung festzulegen, ob der Pflegegrad zeitlich befristet oder dauerhaft gewährt werden kann. Neben der Begutachtung auf ein mögliches Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit hat der Medizinische Dienst der Krankenkassen aber noch zahlreiche weitere Aufgaben, welche jedoch nicht immer so bekannt sind in der Bevölkerung. Die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit, die Bewilligung von Arzneimitteln oder neuartigen Behandlungen und Untersuchungsmethoden gehört ebenso zu den Aufgaben des MDK wie beispielsweise die Überprüfung von stationären Krankenhausdienstleistungen oder die Bewilligung von Rehaversorgung, Heilmitteln oder Soziotherapien. Auch wenn es um die Bewilligung einer sogenannten Stimm-, Sprech-, oder Sprachtherapie geht, ist der Medizinische Dienst der Krankenkassen der richtige und kompetente Ansprechpartner. Bei schwerstkranken Patienten in ihrer letzten Lebensphase wird der Medizinische Dienst der Krankenkassen bezüglich der Notwendigkeit einer palliativen Versorgung ebenfalls mit zurate gezogen. Auch bestimmte Personengruppen, wie etwa transsexuelle Personen, können sich an den MDK wenden, damit eine entsprechende Therapie bewilligt werden kann. Eine Geschlechtsangleichende Operation würde also bei der Bewilligung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen dann in voller Höhe von der Krankenkasse übernommen werden.
Einrichtungen des Gesundheitssystems müssen stets mit einem Besuch des MDK rechnen
Die Außendienstmitarbeiter des MDK sind darüber hinaus überall in Deutschland unterwegs, um die Qualität in ganz unterschiedlichen medizinischen ambulanten und stationären Einrichtungen zu überprüfen und zu benoten. Neben Pflegeheimen können beispielsweise also auch Arztpraxen, Massagepraxen, Ergotherapiepraxen und viele andere von Mitarbeitern des MDK aufgesucht werden, und zwar auch unangekündigt. Auch ambulante Pflegedienste werden vom MDK benotet. Es wird zusammen mit den Inhabern der medizinischen Einrichtung eine Mängelliste erstellt und der jeweilige Praxisinhaber aufgefordert, etwaig vorhandene Mängel bei der medizinischen Qualität oder Arbeitsabläufen schnellstmöglich zu beheben. Auch eine Nachprüfung kann stattfinden. Werden vom MDK attestierte Mängel nicht oder nur unzureichend beseitigt, kann der MDK auf gesetzlicher Grundlage auch die Schließung einer medizinischen Einrichtung ohne Weiteres verfügen.