Mit einer ambulanten Pflege werden Pflegebedürftige, und zwar vorwiegend ältere sowie hochbetagte Menschen, in ihrer häuslichen Umgebung pflegerisch versorgt. Die beiden Alternativen zur ambulanten sind die temporär stationäre sowie die dauerhafte Heimpflege. Sofern nicht Familienangehörige die Pflegeleistungen erbringen können, wird der örtlich ansässige mobile beziehungsweise ambulante Pflegedienst damit beauftragt.
Kostenträger für diese Form der ambulanten Pflege ist die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen. Er bekommt als Versicherter das Pflegegeld ausbezahlt. Auf der anderen Seite beauftragt er direkt oder über seine Familienangehörigen den Pflegedienst mit der ambulanten Pflege. Die erbrachte Leistung wird wahlweise direkt mit der Pflegeversicherung oder mittelbar über den Versicherten abgerechnet und von ihm bezahlt. Darüber hinaus ist eine im Einzelfall vereinbarte Kombination aus ambulanter Pflege durch den Pflegedienst sowie häuslicher Pflege unter Einbeziehung der Familienangehörigen möglich. Bei dieser Lösung wird die Leistung der Pflegeversicherung gesplittet und anteilig an beide gezahlt. Die gesetzliche Pflegeversicherung verfolgt das Ziel, alle Möglichkeiten auszunutzen, um dem Pflegebedürftigen bei sich zuhause pflegerisch sowie hauswirtschaftlich zu versorgen. Ein Heimaufenthalt soll ihm so lange wie möglich erspart bleiben.
Leistungsspektrum der ambulanten Pflege
Rechtsgrundlage für die häusliche Krankenpflege ist § 37 SGB V, des fünften Sozialgesetzbuches. Die Pflegebedürftigkeit richtet sich nach dem SGB XI. Beide Pflegebereiche werden von ein und demselben ambulanten Pflegedienst wahrgenommen und jeweils getrennt mit der Kranken- sowie der Pflegekasse abgerechnet. Der Kranke beziehungsweise Pflegebedürftige bekommt davon nichts mit. Er wird aus einer Hand ebenso umfassend wie fürsorglich gepflegt.
Zu den Standardleistungen der ambulanten Pflege gehören die
- medizinische Behandlungspflege
- Grundpflege
- Seniorenbetreuung
- Information und Beratung der pflegenden Familienangehörigen
- Tages- und Nachtpflege
- Verhinderungspflege
- weitere pflegerische Leistungen
Jede dieser Leistungsgruppen gliedert sich in eine Vielzahl und Vielfalt von Einzelleistungen. Sie sind in einem jeweils eigenen Katalog für die medizinische sowie für die pflegerische Versorgung aufgelistet. So ist sichergestellt, dass der Pflegebedürftige ganz bedarfsgerecht ambulant versorgt und betreut werden kann.
Pflegegrad und erstattungsfähige Pflegekosten
Solange kein Anspruch auf Pflegegeld anhand eines Pflegegrades besteht, wird zusätzlich zur ärztlichen Behandlung eine häusliche, das heißt ambulante Krankenpflege durch geeignete Kräfte der ambulanten Pflege geleistet. Häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie eine angemessene hauswirtschaftliche Versorgung für einen von der Krankenkasse festgelegten Zeitraum. Ist der abgelaufen und besteht anschließend eine vom MDK, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung festgestellte Pflegebedürftigkeit nach einem der Pflegegrade, dann wird die Kranken- von der Pflegekasse als Kostenträger abgelöst. Die gesetzliche Pflegeversicherung ist in fünf Pflegegrade aufgeteilt. Zur Einstufung in den jeweiligen Pflegegrad beurteilt und bewertet der MDK vor Ort, also beim Antragsteller zuhause die folgenden
Kriterien einer Pflegebedürftigkeit:
- Gestaltung des Lebensalltags inklusive sozialer Kontakte
- Kognitive sowie kommunikative Fähigkeiten
- Mobilität
- Selbstversorgung
- Umgang mit Belastungen, die krankheits- sowie therapiebedingt sind
- Verhaltensweise ganz allgemein sowie die individuelle psychische Problemlage
Für die ambulante Pflege trägt die gesetzliche Pflegeversicherung die anfallenden Kosten als Pflegesachleistung. Im Gegensatz dazu wird das Pflegegeld für die Pflege durch Familienangehörige gezahlt. Wer privat kranken- und pflegeversichert ist, der rechnet die Pflegeaufwendungen auf dieselbe Weise ab wie seine Krankenkosten.
- Pflegegrad 1: 125 Euro Entlastungszahlung im Einzelfall, ansonsten 0 Euro
- Pflegegrad 2: 689 Euro Pflegesachleistung respektive 316 Euro Pflegegeld
- Pflegegrad 3: 1.298 Euro / 545 Euro
- Pflegegrad 4: 1.612 Euro / 728 Euro
- Pflegegrad 5: 1.995 Euro / 901 Euro
Weitere Leistungen der gesetzlichen Pflegekasse werden auf Einzelantrag hin geleistet für
- Betreuungs- und Entlastungsleistungen
- Hausnotruf 24h
- Kurzzeitpflege
- Nachtpflege
- Pflegehilfsmittel als Verbrauchsgegenstände
- Tagespflege
- Verhinderungspflege
- Wohnraumanpassung an die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen
Der Pflegebedürftige ist frei in seiner Entscheidung, wie er ambulant gepflegt werden möchte. Eine weitere Alternative zur Familienpflege sowie zum ambulanten Pflegedienst ist die ambulante Pflege durch eine ausländische, in dem Sinne eigene Pflegekraft. Sie ist durchaus überlegenswert, wenn der Pflegebedürftige rundum, also 24h betreut werden muss. Der ambulante Pflegedienst kann das mit seinem Personal und seinem Personalschlüssel kaum leisten. Dafür kommen vorwiegend ausgebildete Pflegekräfte aus den osteuropäischen EU-Mitgliedsländern infrage. Sie werden entweder von einer Agentur vermittelt und, wie es genannt wird, zu dem Pflegebedürftigen abgeordnet, oder aber von ihm beziehungsweise seinen Familienangehörigen direkt angestellt.
Als Resümee bleibt festzuhalten
- dass die ambulante Pflege in der heutigen Zeit eine überaus wichtige Säule innerhalb des staatlichen Pflegesystems ist
- Ambulant = mobil = flexibel
- Jede der gesetzlichen Pflegeversicherungen bietet eine weitgehend gleiche Pflegeleistung
- Wie sie umgesetzt wird und im Alltag dem Pflegebedürftigen zugutekommt, ist auch von dem einzelnen ambulanten Pflegedienst nebst seinem Pflegepersonal abhängig
- Im Endeffekt wird auch der ambulante Pflegesektor ganz maßgeblich durch das Angebot der ambulanten Pflege und die Nachfrage der Pflegebedürftigen bestimmt