Verträge nach § 132a Abs. 4 gelten solange fort, bis sie durch Verträge nach Satz 1 abgelöst werden, längstens jedoch für 12 Monate nach Vereinbarung der Rahmenempfehlung nach Abs. 1.

Mit Ablauf des 30.06.2024 verlieren alle Leistungserbringer der AKI ihre „rechtssichere Geschäftsgrundlage“ um weiterhin Leistungen in der außerklinischen Intensivpflege zu erbringen.